Zusammenfassung:

- eigentliche Todsünden sind Mord, Ehebruch, Glaubensabfall...
 aber im Chilerodel sind wohl die Laster gemeint: Stolz, Habsucht, 
Neid, Zorn, Unkeuschheit, Unmäßigkeit, Trägheit....
 (weil auf die eigentlichen Todsünden wohl kaum ein Ablass erwirkt 
werden konnte, sondern vor Gericht gehörten)
- tägliche (lässliche) Sünden sind, wenn man sich zwar lasterhaft 
verhalten hatte,  aber in einer nicht gewichtigen Sache, man sich des Bösen nicht voll 
bewusst war oder unter Zwang handelte.
- das Begehen von Sünden verlängert die Zeit im Fegefeuer zwischen Tod 
und jüngstem Gericht
- ein zeitlicher Ablass (von einer Anzahl Tage) reduziert die Zeit im Fegefeuer
- ein grosser, vollkommener Ablass eliminiert die Zeit im Fegefeuer komplett
- ein Ablass kann vom Lebenden für sich oder für verstorbene Angehörige erlangt werden
- der Priester bestimmt, was der einzelne Gläubige für welche Sünden konkret zu tun hatte, um einen Ablass erlangen zu können  (Gebete, Beichte, gute Werke etc.)

Der grosse Ablass (Plenarablass) scheint wohl in der Herrschaft Wädenswil zur Finanzierung der Johanniter gedient zu haben. Kann auch als eine Art Erbschaftssteuer gesehen werden.



Geschichte des Ablass von Prof. Dr. M. Durst, THC Chur

 

Aus Kathpedia

Im Mittelalter waren die meisten Ablässe nach damaliger Praxis noch mit der üblichen Angabe von Zeitdauern verknüpft, welche oftmals als Nachlass der "Fegefeuerzeit" missinterpretiert wurden.

Für die heutige katholische Ablasslehre und -praxis sind unter anderem folgende Grundsätze und kirchlichen Regelungen maßgeblich:

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

»Vollkommene Ablässe« befreien von allen Sündenstrafen. Teilablässe bewirken einen Teilerlass der Sündenstrafen. Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher),
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben,
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria),
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet).

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des Vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

(Am 8. Febr. 1567 verfügte Papst Pius V. die Exkommunikation für jene die mit Ablässen Handel treiben wollten.)

 

Also ist der Ablass von Bischof Daniel ein zeitlich begrenzter, demnach ein unvollkommener oder Teilablass, der aber auch die Vorbedingungen wie der vollkommene oder grosse Ablass verlangte.

 

Ablässe sind auch den Verstorbenen zuwendbar:

 

Allerheiligen und Allerseelen-Ablass

Vom 1. bis zum 8. November kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Neben den üblichen Voraussetzungen (das sind: eine Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Ablässe genügt; entschlossene Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang und Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters - diese Erfordernisse können mehrere Tage vor oder nach der Verrichtung des jeweiligen Ablasswerkes erfüllt werden) sind vonnöten:

*  am Allerseelentag (einschließlich 1. November ab 12 Uhr): Besuch einer Kirche oder öffentlichen Kapelle, mit Gebet des Vaterunser und des Glaubensbekenntnisses; oder

*  vom 1. bis zum 8. November: Friedhofsbesuch und Gebet für die Verstorbenen.

Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, ist es ein Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann an diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch wiederholt gewonnen werden.

 

Hintergrundinformation:

1.   Ablass ist der Nachlass zeitlicher Sündenstrafen für der Schuld nach bereits vergebenen Sünden, der dem recht disponierten Gläubigen unter bestimmten, klar umschriebenen Bedingungen durch die Kirche gewährt wird, die als Dienerin der Erlösung den Schatz der Verdienste Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet.

2.   Der Ablass ist ein teilweiser oder vollkommener, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz befreit.

3.   Niemand, der einen Ablass gewinnt, kann diesen anderen Lebenden zuwenden.

4.   Teil- und Vollablässe können fürbittend den Verstorbenen zugewendet werden.